Fleckige Tapeten, abgenutzter Teppichboden und andere Makel werden von Mietern als störend empfunden. Wenn es dann darum geht, Renovierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, kommt schnell die Frage auf: in wessen Verantwortung fällt das – Mieter oder Vermieter?
Ein Blick in den Mietvertrag und Mietrechtsbestimmungen
Klauseln im Mietvertrag befassen sich meist mit genau dieser Frage und legen genau fest, wer welche Reparaturen zu übernehmen hat. Oftmals besagen diese, dass der Mieter am Ende der Mietzeit für Renovierungsarbeiten herangezogen werden kann. Doch tatsächlich sind diese Zusätze nicht automatisch gültig. Ein Blick in die Mietrechtsbestimmungen sind dann hilfreich. Dieses sagen grundsätzlich, dass eine Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand gehalten werden muss. Die notwendigen Instandsetzungsarbeiten sind dann vorerst einmal Sache des Vermieters. In bestimmten Fällen kann dieser die Aufgabe jedoch auf den Mieter übertragen.
Wer übernimmt die Schönheitsreparaturen?
Mit einer speziellen Klausel wird festgehalten, dass Reparaturen, die hauptsächlich der Schönheit wegen unternommen werden, dem Mieter zufallen. Dazu zählen unter anderem die folgenden Aufgaben:
- Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Rohren
- Die Reinigung oder das Streichen von Böden und Teppichen
- Das Streichen von Türen und Fenstern von innen
Wenn Sie also bald planen Ihre Wände mit neuen Tapeten zu versehen, sollten Sie auch bedenken, dass Sie für die Übernahme der Kosten verantwortlich sind. Es gibt jedoch auch Dinge, die Ihr Vermieter übernehmen muss. Dazu gehört unter anderem die Instandhaltung der Böden. Parkett muss regelmäßig abgeschliffen und versiegelt werden. Wenn Ihr Teppichboden verschlissen ist, haben Sie außerdem das Recht vom Vermieter eine Erneuerung zu fordern. Auch ein neuer Anstrich von Fenster und Tür von außen fällt in dessen Zuständigkeitsbereich. Dies gilt ebenso für die Reparatur funktioneller Bestandteile der Wohnung, wie etwa die Heizung, Sanitäranlagen oder Elektroinstallationen.
Regelmäßig renovieren – muss das sein?
Generell kann nach einem Grundprinzip entschieden werden, welche Renovierungen wirklich verpflichtend sind. Es gilt, dass nur so viel vom Mieter repariert werden muss, wie auch abgenutzt wird. Wenn die Wohnung also bei Übernahme unrenoviert ist, kann der Vermieter nicht von Ihnen verlangen, ausgiebige Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Umgekehrt sollte am Ende der Mietzeit ein ähnlicher Zustand herrschen wie zu Beginn. Dies bedeutet beispielsweise, die Wände in hellen und neutralen Farben anstatt in einem kräftigen Dunkelrot zu hinterlassen. Klauseln, die einen Mieter zu Renovierungen beim Auszug verpflichten, sind also nur gültig, wenn die entsprechende Abnutzung während der Wohnzeit berücksichtigt wird. Weiterhin kann der Vermieter nur verlangen, dass Sie die möglichen Arbeiten ordentlich durchführen. Nicht aber, dass Sie einen Fachbetrieb dafür anstellen.
In Zweifelsfällen ist es immer sinnvoll sich bei einem Mieterverein zu erkunden und regelmäßig mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, um Missverständnisse zu vermeiden. Sollte es doch einmal zu Streitigkeiten bezüglich anstehender Renovierungsarbeiten kommen, können auch Anwälte dabei helfen, festzustellen, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden müssen.