Das Zweckentfremdungsverbot ist Gift für den IT-Standort Berlin

    Das Zweckentfremdungsverbot ist Gift für den IT-Standort Berlin

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    Zweckentfremdungsverbot Berlin
    Quelle: Shutterstock

    Seit 1. Mai 2016 ist es laut Zweckentfremdungsverbotsgesetz untersagt, eine Wohnung auf Zeit (also für weniger als zwei Monate, zur Benutzung als Ferienwohnung) im Berliner Raum zu vermieten. Zumindest ist dies ohne Erlaubnis nicht möglich – wofür man sich beim zuständigen Amt melden muss. Doch diese Anfragen werden fast immer abgelehnt. Denn Ziel des Zweckentfremdungsverbotes ist es, Wohnraum wieder für langfristige Mieter verfügbar zu machen.

    Innerhalb der letzten paar Jahre sind nämlich immer mehr Berliner auf den Geschmack der Vermietung auf Zeit gekommen. Ein leeres Zimmer in der eigenen Wohnung, oder gar die ganze eigene Wohnung oder Zweitwohnung wurde somit über Plattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9Flats vermietet, um zusätzliches Geld zu verdienen.

    Home Sharing oder reine Ferienwohnung?

    Hier muss zwischen zwei verschiedenen Arten von Vermietung auf Zeit unterschieden werden:

    1. Dem Home Sharing – also wenn man seine eigene Wohnung vermietet, während man selber abwesend ist.
    2. Der reinen Vermietung als Ferienwohnung – wenn der Hauptzweck einer Wohnung jener ist, als Ferienwohnung vermietet zu werden, und niemand dort permanent wohnt.

    Auch wenn das Zweckentfremdungsverbot vorwiegend gegen die zweite Art – also die permanente Vermietung als Ferienwohnung – vorgeht, ist es vom Gesetzestext her unklar, ob das Home Sharing ebenfalls verboten wird oder nicht. Es ist daher für viele momentan eine Grauzone. Dies ist nicht nur verwirrend, sondern auch kontraproduktiv, gar destruktiv.

    Da das Zweckentfremdungsverbot zum Ziel hat, Wohnraum für langfristige Mieter wieder verfügbar zu machen, und die Vermietung als Ferienwohnung eben den Zweck des Wohnens nicht erfüllt, sollte das Gesetz, wenn überhaupt, nur die Vermietung als Ferienwohnung einschränken.

    Home Sharing schafft zusätzlichen Wohnraum

    Denn Home Sharing selber nimmt gar nicht einmal Wohnraum weg – ganz im Gegenteil  – es schafft mehr Wohnraum für Touristen oder Besucher, während andere auf Reisen oder sonst abwesend sind.

    Somit ist das Verbot vom Home Sharing Gift für den IT Standort Berlin: nicht nur verringert es die Anzahl an Zimmern und Wohnungen, die in einer Stadt mit bereits angespannter Wohnlage verfügbar sind. Es ist ausserdem, neben dem Verbot der Taxi App Uber, eine krasse Absage gegenüber dem Prinzip der „Sharing Economy“, ein Megatrend der letzten Jahre in der Tech-, Innovations- und Gründerszene.

    Airbnb Petition zur Unterstützung von Home Sharing in Berlin

    Kein Wunder hat Airbnb eine Petition zur Unterstützung von Home Sharing in Berlin gestartet, um sich für bessere und sinnvollere rechtliche Rahmenbedingungen einzusetzen.

    Unzumutbar und verfassungswidrig

    Doch ist das Zweckentfremdungsverbot nicht nur fragwürdig in Bezug auf das Home Sharing. Auch wenn ein Berliner Gericht Anfang Juni die ersten klagen gegen das Zweckentfremdungsverbot zurückgewiesen hat, werden die Gegner des Gesetzes sicherlich in die nächsthöhere Instanz vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. FU-Rechtswissenschaftler und Ex-Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes Helge Sodan hält das Zweckentfremdungsverbot für unzumutbar und verfassungswidrig. In der Tat hat das Verbot nur ca. 5.000 bis 10.000 Wohnungen zurück auf den langfristigen Mietmarkt gebracht, also höchstens 0.5% des Berliner Wohnungsbestandes, der um die 2 Millionen liegt. Somit ist das Zweckentfremdungsverbot in seiner Absicht eindeutig ineffektiv und unverhältnismäßig.

    Klage gegen das Zweckentfremdungsverbot bei der EU eingereicht

    Laut der European Holiday Home Association (EHHA), dem Dachverband der europäischen Ferienhaus- und Ferienwohnungsvermieter verstößt das Gesetz gegen das Eigentumsrecht der Bürger sowie das europäische Grundrecht auf freie Geschäftsausübung. Ausserdem missachte der Berliner Senat die EU-Dienstleistungs-Richtlinie von 2006 und greift unverhältnismäßig in den freien Binnenmarkt ein. Die EHHA hat somit Anfang Juni eine Klage bei der EU Kommission eingereicht gegen lokale Regierungen (Paris, Berlin, Barcelona), die gegen solche Richtlinien verstossen.

    Die Berliner Regierung sollte sich daher nochmals überlegen, wie Sie Ihre eigene Wohnungspolitik in den Griff kriegen kann ohne Innovation, Technologie und Weltoffenheit aufopfern zu müssen, und ohne gegen EU-Richtlinien und eventuell sogar die Verfassung mit einem höchstwahrscheinlich ungültigen Gesetz verstossen zu müssen.

    Gerade jetzt – nachdem Hauptkonkurrentin London in der Europäischen Tech Szene durch das Brexit Gespenst anfällig geworden ist, sollte Berlin die Chance ergreifen, noch ehrgeiziger, offenener und konkurrenzfähiger zu werden. Also mehr Weltoffenheit, Unternehmergeist, Initiative und Mut – und weniger Neid, Nörgelei, unnötige Bürokratie und kurzsichtigen Populismus.

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